Unser Anspruch ist es, für Sie die Insolvenz möglichst zu vermeiden. Daher steht bei uns der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern an 1. Stelle. Beim Scheitern der außergerichtlichen Einigung folgt für unsere hilfesuchenden Mitglieder in der Regel das gerichtliche Planverfahren* als zweiter Einigungsversuch ohne Insolvenz.
Königsweg der Schuldenregulierung
Die außergerichtliche Einigung ist der “Königsweg” der Schuldenbereinigung. Hier geht es darum, alle anstehenden Zahlungsverpflichtungen, z.B. fällige Kreditraten oder unbezahlte Rechnungen zu prüfen, zu ordnen und Regelungen mit allen Gläubigern zu treffen, die es Ihnen möglich machen, diese Schulden angemessen zu begleichen. Schuldner und Gläubiger versuchen gemeinsam, sich auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans gütlich zu einigen.
Wir können durch unser Fachwissen bei Verhandlungen mit Gläubigern sehr hilfreich sein. Wie hoch ein (Teil-)Erlass der Schulden ausfällt und die Rückzahlung der restlichen Verbindlichkeiten gestaltet wird, hängt von der individuellen Situation der Schuldnerinnen und Schuldner ab und steht im Ermessen der Gläubiger. Was das heißt und wie man am Besten dabei vorgeht, besprechen Sie ausführlich mit uns im Rahmen Ihrer Schuldenbereinigung.
Ihr Vorteil des außergerichtlichen Vergleiches
Außergerichtliche Vergleiche sind für Schuldner und Gläubiger von Vorteil. Beide sparen dabei Geld und Zeit. Es werden keine Verfahrenskosten fällig. Die Vergleichsquote fällt auch durch deren Wegfall höher aus.
Da außer den vereinbarten Ratenzahlungen keinerlei weitere Kosten auf den Schuldner zukommen (Verfahrenskosten) und er auch keinen Weisungen eines Gerichtes oder des Insolvenzverwalters unterworfen ist, ist er bereit mehr in einen Vergleich zu investieren.
Gerichtliches Planverfahren
Sollten einige Gläubiger dem außergerichtlichen Einigungsversuch nicht zugestimmt haben, folgt in der Regel das gerichtliche Planverfahren*.
Hier bestätigt eine gemäß Insolvenzordnung (InsO) geeignete Person dem Gericht, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, aber eine gerichtliche Einigung Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn eine Mehrheit der Gläubiger der außergerichtlichen Einigung zugestimmt hatte, aber nicht alle.
Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass auf Antrag hin die Gläubiger durch das Gericht mit einem ausgearbeiteten Vergleichsplan angeschrieben und deren Antworten gerichtlich festgestellt werden. Meldet sich ein Gläubiger nicht oder zu spät bei Gericht zurück, wird dies i.d.R. als Zustimmung gewertet, was die ohnehin verhältnismäßig hohen Erfolgsaussichten dieses Verfahrens deutlich erhöht.
Wird die Annahme des gerichtlichen Planes durch das Gericht festgestellt, ist die Insolvenz für Sie abgewendet.
Insolvenzverfahren – Verbraucherinsolvenz
Werden sowohl der außergerichtliche wie auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht akzeptiert, steht Ihnen trotzdem der Weg in die Schuldenfreiheit offen: über das Insolvenzverfahren und die spätere Restschuldbefreiung. Und zwar bereits nach 3 Jahren falls der Schuldner 35 % der Forderungen UND die gesamten Verfahrenskosten in dieser Zeit zu tragen in der Lage ist; nach 5 Jahren, wenn die gesamten Verfahrenskosten vom Schuldner innerhalb dieses Zeitraumes aufgebracht werden, spätestens aber nach 6 Jahren (sofern keine Versagungsgründe für die Erlangung der Restschuldbefreiung von Insolvenzverwalter bzw. -gläubigern vorgebracht werden).
Gläubiger können aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. ABER: Durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO) können Überschuldete, unter Umständen auch gegen den Willen ihrer Gläubiger, grundsätzlich eine Befreiung von ihren Schulden erlangen. Überschuldete, deren redliche Bemühungen um eine angemessene freiwillige Einigung mit Gläubigern erfolglos bleiben, haben seit Einführung des Gesetzes eine echte Chance zu einem wirtschaftlichen Neuanfang. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren: außergerichtlicher Einigungsversuch, ggf. gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und vereinfachtes Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode auf die, vorbehaltlich des Ausgangs der Anhörung des Insovenz-Schuldners und des Insolvenzverwalters, regelmäßig die Restschuldbefreiung folgt.
Und am Ende steht für Sie die Schuldenfreiheit!
*Gilt für Schuldner, deren Verhältnisse den Kriterien einer Verbraucherinsolvenz gem. InsO entsprechen